Vereinsstatuten
STATUT
des Vereins „FreiRaum.Zehethof „
Verein zur Förderung und Entwicklung innerer und äußerer Freiräume
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein bezweckt ein Seminarhaus (FreiRaum) zur Verfügung zu stellen, in welchem Menschen unterschiedliche Angebote von Veranstaltungen anbieten können, welche die Zielsetzungen des Vereines nach einem nachhaltigen und bewusstem Lebensstil unterstützen.
Der Schwerpunkt der Angebote kann sowohl im physischen ( Yoga, Qui-gong, Massage, Tanz,Musik....) , als auch im seelisch- spirituellem Bereich liegen ( Aufstellungsarbeit, Supervision, Selbsterfahrungsgruppen, ....).
Gleichwohl soll es – im Sinne eines holistischen Weltbildes - möglich sein Veranstaltungen anzubieten, welche dem grundsätzlichen menschlichen Bedürfnis nach Gemeinschaft und Austausch mit den natürlichen Quellen unserer Herkunft unterstützen ( Rituale im Jahreskreis, offene Gesprächsrunden, Informationsveranstaltungen die nachhaltiges Leben fördern, Familienfeste, Koch- und Kräuterkurse, …...).
Die Veranstaltungen sollen in einem möglichst naturnahen, ästhetisch und alle Sinne ansprechenden Raum und Garten stattfinden können.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Organe des Vereins sind die Vollversammlung , der Vorstand und die Rechnungsprüfer/Innen
§ 9: Vollversammlung
Der Vollversammlung kommen alle Entscheidungen zu, die nicht anderen Organen übertragen sind, insbesondere
Zur Regelung der inneren Organisation kann die Vollversammlung eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 15 RechnungsprüferInnen
§ 16: Versöhnungsteam
des Vereins „FreiRaum.Zehethof „
Verein zur Förderung und Entwicklung innerer und äußerer Freiräume
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen : „FreiRaum.Zehethof - Verein zur Förderung und Entwicklung innerer und äußerer Freiräume.“ Er hat seinen Sitz in 3261 Steinakirchen am F. ,Zehethof 19 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Der Verein bezweckt ein Seminarhaus (FreiRaum) zur Verfügung zu stellen, in welchem Menschen unterschiedliche Angebote von Veranstaltungen anbieten können, welche die Zielsetzungen des Vereines nach einem nachhaltigen und bewusstem Lebensstil unterstützen.
Der Schwerpunkt der Angebote kann sowohl im physischen ( Yoga, Qui-gong, Massage, Tanz,Musik....) , als auch im seelisch- spirituellem Bereich liegen ( Aufstellungsarbeit, Supervision, Selbsterfahrungsgruppen, ....).
Gleichwohl soll es – im Sinne eines holistischen Weltbildes - möglich sein Veranstaltungen anzubieten, welche dem grundsätzlichen menschlichen Bedürfnis nach Gemeinschaft und Austausch mit den natürlichen Quellen unserer Herkunft unterstützen ( Rituale im Jahreskreis, offene Gesprächsrunden, Informationsveranstaltungen die nachhaltiges Leben fördern, Familienfeste, Koch- und Kräuterkurse, …...).
Die Veranstaltungen sollen in einem möglichst naturnahen, ästhetisch und alle Sinne ansprechenden Raum und Garten stattfinden können.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Erträge aus den zu entrichtenden Beiträgen des/ der jeweiligen Anbieter/in einer Veranstaltung,
- Zuwendungen, Schenkungen, Spenden, Erbschaften, Legaten und Subventionen von kirchlichen, staatlichen und privaten Stellen sowie von Einzelpersonen;
- sowie sonstigen Tätigkeiten des Vereins.
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Vereinszweck vorwiegend durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Dienste um den Verein ernannt werden.
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Darüber hinaus ist der Erwerb der Mitgliedschaft - nach Maßgabe des in Abs. 2 festgelegten Aufnahmeprozedere – an keine weiteren Voraussetzungen gebunden.
- Die Aufnahmeansuchen sind schriftlich an den Vorstand (Vorstand §§ 11 bis 13) zu richten. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Dauer der Mitgliedschaft besteht jeweils bis 31. Dezember des laufenden Jahres und endet dann automatisch.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie wegen unehrenhaften oder den Verein schädigenden Verhaltens nach einem entsprechenden Verfahren (§ 16) durch die Vollversammlung erfolgen.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Die Mitglieder sind zumindest einmal im Jahr in der Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.
(4)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Organe des Vereins sind die Vollversammlung , der Vorstand und die Rechnungsprüfer/Innen
§ 9: Vollversammlung
- Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstandes oder der Vollversammlung;
- Schriftlichen Antrag von mindestens der 1/10 der Vereinsmitglieder;
- Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
- Beschluss der Rechnungsprüfer oder einer RechnungsprüferIn/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dieser Statuten);
- Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin/eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) - binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Vollversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die RechnungsprüferInnen oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n KuratorIn .
- Anträge zur Vollversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als eine solche Vertretung für eine Sitzung übernehmen.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden und mindestens ½ der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist weniger als ½ der Mitglieder anwesend, so tritt nach 30-minütiger Wartezeit die Beschlussfähigkeit ein, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Vollversammlung auch zu diesem Zeitpunkt nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen eine ordentliche Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine einmal festgelegte Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung.
- Der Konsens wird bei allen Entscheidungen angestrebt. Ist kein Konsens erzielbar, werden Beschlüsse gefasst, um einen Konsens herbeizuführen.
- Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die/der Obfrau/Obmann. Bei dessen/deren Verhinderung die/der KassierIn. Falls alle beide verhindert sind bestimmten die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder aus ihrer Mitte jemanden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Lässt sich auch solcherart keine/kein Vorsitzende/Vorsitzender ermitteln obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vereinsmitglied. Wird dieses Erfordernis von 2 ordentlichen Vereinsmitgliedern erfüllt, entscheidet zwischen diesen das Los.
- Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem die wesentlichen Vorgänge, insbesondere die Beschlüsse, ersichtlich sind.
Der Vollversammlung kommen alle Entscheidungen zu, die nicht anderen Organen übertragen sind, insbesondere
- die Auflösung des Vereins (4/5 Mehrheit);
- die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
- die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (falls zwei Wahlgänge keine 2/3 Mehrheit ergeben, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit)
- die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
- die Genehmigung des alljährlichen Arbeitsplanes und des Budgets;
- die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl und die Abberufung der RechnungsprüferInnen;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Der Vorstand besteht aus zwei bis zu drei Mitgliedern:
Der/dem Obfrau/Obmann und der/dem SchriftführerIn und der/dem KassierIn. - Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, so ist jede/r RechungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge und in derselbigen Funktion ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
- Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, bei dessen Verhinderung von der/dem Kassierin/Kassier, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder mündlich einberufen. Diese Frist kann auch kürzer sein, wenn zumindest 2/3 der Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Ebenso muss auf Verlangen von zumindest 2/3 der Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung des Vorstandes stattfinden. Kommt die/der Obfrau/Obmann einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nach, können zwei andere Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung rechtsgültig einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest 2/3 von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse tunlichst im Konsens. Wenn kein Konsens erzielbar ist, werden Beschlüsse mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.
- Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung die/der KassierIn.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand legt jährlich die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Vollversammlung. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
- Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
- Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder eine Bilanz zu erstellen.
- Das Rechnungsjahr wird festgelegt mit dem Kalenderjahr.
- Dem Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a- c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Vorbereitung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann nach Bedarf einzelne Mitglieder oder Arbeitsteams mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Der Vorstand kann weitere Personen mit ausschließlich beratender Stimme kooptieren.
- Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem die wesentlichen Vorgänge, insbesondere die Beschlüsse, ersichtlich sind.
- Die/der Obfrau/Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Obfrau/Obmannes sowie eines weiteren Vorstandmitgliedes.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Vollversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand, bei Verhinderung die/der KassierIn/Kassier (vgl. § 9 Abs. 9 bzw.§ 11 Abs. 8 dieser Statuten).
- Die/der SchriftführerIn führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.
- Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der/des Obfrau/Obmannes der/die Schriftführers/in oder die/der Kassierin/Kassier, an die Stelle der/des KassierIn/Kassiers die SchriftführerIn/der Schriftführer. Falls Alle verhindert sind bestimmen die Anwesenden aus ihrer Mitte jemanden mit einfacher Mehrheit.
Zur Regelung der inneren Organisation kann die Vollversammlung eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 15 RechnungsprüferInnen
- Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsgemäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf In - sich - Geschäfte, ist besonders einzugehen.
- Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüften Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
- Stellen die RechnungsprüferInnen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 16: Versöhnungsteam
- Zur Lösung von Streitigkeiten und Konflikten, die anders nicht beigelegt werden können – jedenfalls vor Beschreiten des Rechtsweges – nehmen die Streitparteien die Hilfe des vereinsinternen Versöhnungsteams in Anspruch. Es ist eine „Schlichtungsstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 57 ff ZPO.
- Das Versöhnungsteam wird im Bedarfsfall gebildet. Es setzt sich aus zwei geschulten Fachkräften zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand eine Person schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits eine Person dem Versöhnungsteam namhaft. Falls notwendig, leistet der Vorstand Hilfe bei der Konstituierung des Versöhnungsteams.
- Bei einem Ausschlussverfahren ist jedenfalls ein Versöhnungsteam zu bilden, das der Vollversammlung vor deren Beschlussfassung über einen Ausschluss zu berichten und eine Empfehlung abzugeben ist.
- Das Versöhnungsteam fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung und nur mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Vollversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und zu beschließen, wem dieser das- nach Abdeckung der noch offenen Kosten- verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.